Im Anschluss an die Neuerungen der Gesundheitsrichtlinien der Schweizer Bischofskonferenz (CES) vom 23. September und als Antwort auf verschiedene Fragen, die wir bezüglich der neuen Bundesbestimmungen zum Covid-Zertifikat erhalten haben, möchten wir einige Details klarstellen oder in Erinnerung rufen. Die Schweizer Bischofskonferenz weist erneut darauf hin, dass bei allen religiösen Feiern, für die ein Covid-Zertifikat erforderlich ist, auch Priester und andere an der Liturgie beteiligten Personen ein gültiges Covid-Zertifikat vorlegen müssen.

 

Religiöse Veranstaltungen im Innenbereich mit bis zu 50 Personen

Der Zutritt ist allen Personen erlaubt, nicht nur denen mit gültigem COVID-Zertifikat.

Es gelten folgende Massnahmen für alle anwesenden Personen (einschliesslich der Personen, die im Besitze eines gültigen COVID-Zertifikats sind): Handdesinfektion, Kontakt-Tracing, Maskenpflicht, Mindestabstand von 1,5 m, 2/3 der Kapazität der Räumlichkeiten und Belüftung der Räumlichkeiten.

Wir erinnern Sie daran, dass die Zelebranten und alle anderen an der Feier beteiligten Personen sowie Kinder jeden Alters zu den 50 Personen zählen.

Religiöse Veranstaltungen im Innenbereich mit mehr als 50 Personen

Alle Teilnehmenden ab 16 Jahren müssen im Besitz eines gültigen Covid-Zertifikats sein. Zelebranten und alle anderen an der Feier beteiligten Personen müssen ebenfalls ein gültiges Covid-Zertifikat vorweisen (das also eine Impfung, einen gültigen Test oder eine Heilung von Covid innerhalb der letzten 6 Monate bescheinigt). Diese Entscheidung, die wir bereits in unseren FAQ mitgeteilt haben, wurde uns von der Schweizer Bischofskonferenz in Erinnerung gerufen.[1]

Die geltenden Massnahmen sind: Überprüfung des COVID-Zertifikats, Handdesinfektion, Belüftung der Räumlichkeiten. 

Die anderen Massnahmen wie Maskenpflicht, Mindestabstand sowie das Kontakt-Tracing, fallen hier weg.

Für die Kontrolle und Einhaltung der Regeln ist der Pfarreirat, in Absprache mit dem Seelsorgeteam, zuständig.

Andere Veranstaltungen ohne Zertifikat mit bis zu 50 Personen

Ausser bei Messfeiern wird die Grenze auf bis zu 50 Personen ohne Covid-Zertifikat auch für Hochzeiten, Beerdigungen, Taufen usw., die auf Einladung erfolgen, erhöht, sowie bei anderen kirchlichen Veranstaltungen wie religiöse Weiterbildungstage oder geistige Einkehrtage usw., bei denen «der thematische Schwerpunkt der Aktivität in der Beziehung des Menschen zum Göttlichen beziehungsweise zum Transzendenten liegt […] und dieser Aspekt gegenüber anderen Inhalten und Aspekten (Bildung, Sport, Entspannung, Persönlichkeits- entwicklung) klar überwiegt.» (vgl. ab dem 13.9.2021 zu beachtende Regeln für den Gottesdienst und kirchliche Veranstaltungen, SBK S.4).

Nur im Kanton Freiburg gelten Pfarreiversammlungen als politische Veranstaltung, weshalb hier bis zu 50 Personen ohne Zertifikat teilnehmen können.

Versammlungen / Treffen mit mehr als 30 Personen, in Innenräumen, mit Covid-Zertifikat

Für alle anderen kirchlichen Veranstaltungen (z.B. Pfarreiversammlungen, aber nur in den Kantonen VD, NE und GE) mit mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen müssen Teilnehmer über 16 Jahre ein Covid-Zertifikat vorlegen. Es ist Aufgabe des Veranstalters, die Gültigkeit des Zertifikats zu überprüfen. Verpflegung ist erlaubt.

Versammlungen / Treffen mit weniger als 30 Personen, in Innenräumen, ohne Covid-Zertifikat

Es gelten folgende Massnahmen: Maskenpflicht, Handdesinfektion, 2/3 der Kapazität des Veranstaltungsortes und Kontact-Tracing. Verpflegung ist nur möglich, wenn Plätze zugewiesen sind.

 

Zögern Sie nicht, unsere häufig gestellten Fragen zu konsultieren oder wenden Sie sich an unsere diözesane Zelle COVID-19:

  • Waadt: Michel Racloz: 021 613 23 41
  • Genf: Silvana Bassetti, Mercedes Lopez: 022 319 43 37
  • Freiburg (französisch): Véronique Benz, João Carita: 026 426 34 13
  • Freiburg (deutsch): Marianne Pohl-Henzen: 026 426 34 15
  • Neuenburg: Julia Moreno: 032 720 05 61

 

[1]  Religiöse Feiern werden als /Veranstaltungen/Ereignisse betrachtet. In diesem Sinne sind sie kein «Arbeitsort», sondern ein «Veranstaltungsort“». Für den Zelebranten – und alle anderen Beteiligten – gelten die Regeln, die für eine öffentliche Veranstaltung mit Unterstützung gelten. (E-Mail des BAG an die SBK vom 23.09.2021)

 

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