Missbrauch und Misshandlung in der Seelsorge: Wie handeln?

Prävention – ein Kulturwandel

Die Diözese von Lausanne, Genf und Freiburg setzt sich dafür ein, eine gesunde und respektvolle Kultur in zwischenmenschlichen Beziehungen zu fördern und jede Form von Missbrauch zu verhindern. Jede und jeder Einzelne – denn es geht uns alle an! – ist dazu aufgerufen, die Kirche zu einem sicheren Ort zu machen.

Die Kirche ist verpflichtet, jeglichen sexuellen Missbrauch, jede Form von Misshandlung sowie andere Verletzungen der persönlichen Integrität den Justizbehörden zu melden.

«Wer unter euch der Grösste sein will, soll euer Diener sein» (Matthäus 23,11)

Der diözesane Verhaltenskodex zielt darauf ab, Missbrauch zu verhindern, sei es Machtmissbrauch, spiritueller Missbrauch, sexueller Missbrauch oder jede Form von Gewalt, die aus Machtbeziehung und Manipulation resultiert.

Brauchen Sie Hilfe?

Möchten Sie Missbrauch (sexueller, spiritueller oder Machtmissbrauch) oder Misshandlung melden?

Wenden Sie sich je nach Kanton an die entsprechenden Kontaktpersonen:

  • Freiburg (D/F) : Lia LOPEZ-POLO – 076 532 75 93 – lia.lopezpolo@cath-fr.ch
  • Freiburg (D) : Matthias WILLAUER-HONEGGER – 026 426 34 26 – matthias.willauer-honegger@kath-fr.ch
  • Genf : Evelyne OBERSON – 076 481 19 73 – evelyne.oberson@cath-ge.ch
  • Genf : Michel COLIN – 079 957 55 65 – michel.colin@ecr-ge.ch
  • Neuenburg und Waadt : Blandine CHARLES – 079 331 74 52 – blandine.charles@cath-vd.ch
  • Neuenburg : Pierre-Yves DICK – 079 260 04 63 -pierre-yves.dick@cath-ne.ch

Zögern Sie auch nicht, die nationale Nummer 142 anzurufen, um rund um die Uhr und an sieben Tagen in der Woche sofortige Hilfe zu erhalten (seit dem 1. Mai 2026 bietet diese Nummer Opfern körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt Unterstützung und Beratung an).

interventionsschema

Adressen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die nachstehende Erklärung gibt einen Anhaltspunkt, es ist jedoch angebracht, jeden Fall der Justiz des jeweiligen Staates oder Kantons zu unterbreiten, wenn es darum geht, die Verjährung zu bestätigen.

Die Volksinitiative «Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern», eingereicht vom Initiativkomitee und Verein Marche Blanche, wurde 2008 angenommen. Wir erinnern also daran, dass jeglicher Missbrauch (nach Definition des Art. 101 siehe unten), der an einem Kind unter 12 Jahren nach dem 30. November 1996 verübt wurde, nicht verjährt ist.

Art. 101 Abs. 1e und 3, Abs. 3: Keine Verjährung tritt ein für: e.: sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. Ziff. 3: Abs. 1 Bst. e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

Die Politik, gemäss der unverzüglich der staatlichen Justiz noch vor Berichterstattung an die kirchliche Justiz zu leisten ist, ist relativ neu (2016). In einigen Fällen dürfte dieser Ablauf nicht berücksichtigt worden sein … Wir bitten Sie, uns darüber in Kenntnis zu setzen!

Dem Bischof und seinem Team sind nicht alle Dossiers im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch in der Diözese bekannt, weder die im Laufe der ganzen Geschichte noch jene in jüngster Zeit. Wie mancherorts üblich, wurde das, was zu einem bestimmten Zeitpunkt gesagt wurde oder was bekannt war, nicht notwendigerweise weitergeleitet oder offengelegt. Wenn wir unsere Archive (über die ganze Diözese verteilt) bestmöglich auf den neusten Stand bringen wollen, sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen. Nur so können wir uns über die Fakten informieren bzw. sie uns in Erinnerung rufen. Wo Sie davon ausgehen, etwas Bestimmtes sei dem Bistum bekannt, ist dies nicht zwingend der Fall … Danke für Ihre Mithilfe!

Jede Person, die im Bistum Lausanne, Genf und Freiburg über eine Missio canonica verfügt, ist verpflichtet, sich durch Unterzeichnung der diözesanen Charta zur Einhaltung des Verhaltenskodexes zu verpflichten, an Schulungen zur Prävention sexueller Übergriffe teilzunehmen (die von LIMITA durchgeführt werden), Strafregisterauszüge und weitere erforderliche Nachweise vorzulegen sowie regelmässig an Weiterbildungen (online) zum Thema Prävention teilzunehmen.