Nähere Hinweise zur Anwendung des COVID-Zertifikates (Fortsetzung)

Im Anschluss an die Neuerungen der Gesundheitsrichtlinien der Schweizer Bischofskonferenz (CES) vom 23. September und als Antwort auf verschiedene Fragen, die wir bezüglich der neuen Bundesbestimmungen zum Covid-Zertifikat erhalten haben, möchten wir einige Details klarstellen oder in Erinnerung rufen. Die Schweizer Bischofskonferenz weist erneut darauf hin, dass bei allen religiösen Feiern, für die ein Covid-Zertifikat erforderlich ist, auch Priester und andere an der Liturgie beteiligten Personen ein gültiges Covid-Zertifikat vorlegen müssen.

 

Religiöse Veranstaltungen im Innenbereich mit bis zu 50 Personen

Der Zutritt ist allen Personen erlaubt, nicht nur denen mit gültigem COVID-Zertifikat.

Es gelten folgende Massnahmen für alle anwesenden Personen (einschliesslich der Personen, die im Besitze eines gültigen COVID-Zertifikats sind): Handdesinfektion, Kontakt-Tracing, Maskenpflicht, Mindestabstand von 1,5 m, 2/3 der Kapazität der Räumlichkeiten und Belüftung der Räumlichkeiten.

Wir erinnern Sie daran, dass die Zelebranten und alle anderen an der Feier beteiligten Personen sowie Kinder jeden Alters zu den 50 Personen zählen.

Religiöse Veranstaltungen im Innenbereich mit mehr als 50 Personen

Alle Teilnehmenden ab 16 Jahren müssen im Besitz eines gültigen Covid-Zertifikats sein. Zelebranten und alle anderen an der Feier beteiligten Personen müssen ebenfalls ein gültiges Covid-Zertifikat vorweisen (das also eine Impfung, einen gültigen Test oder eine Heilung von Covid innerhalb der letzten 6 Monate bescheinigt). Diese Entscheidung, die wir bereits in unseren FAQ mitgeteilt haben, wurde uns von der Schweizer Bischofskonferenz in Erinnerung gerufen.[1]

Die geltenden Massnahmen sind: Überprüfung des COVID-Zertifikats, Handdesinfektion, Belüftung der Räumlichkeiten. 

Die anderen Massnahmen wie Maskenpflicht, Mindestabstand sowie das Kontakt-Tracing, fallen hier weg.

Für die Kontrolle und Einhaltung der Regeln ist der Pfarreirat, in Absprache mit dem Seelsorgeteam, zuständig.

Andere Veranstaltungen ohne Zertifikat mit bis zu 50 Personen

Ausser bei Messfeiern wird die Grenze auf bis zu 50 Personen ohne Covid-Zertifikat auch für Hochzeiten, Beerdigungen, Taufen usw., die auf Einladung erfolgen, erhöht, sowie bei anderen kirchlichen Veranstaltungen wie religiöse Weiterbildungstage oder geistige Einkehrtage usw., bei denen «der thematische Schwerpunkt der Aktivität in der Beziehung des Menschen zum Göttlichen beziehungsweise zum Transzendenten liegt […] und dieser Aspekt gegenüber anderen Inhalten und Aspekten (Bildung, Sport, Entspannung, Persönlichkeits- entwicklung) klar überwiegt.» (vgl. ab dem 13.9.2021 zu beachtende Regeln für den Gottesdienst und kirchliche Veranstaltungen, SBK S.4).

Nur im Kanton Freiburg gelten Pfarreiversammlungen als politische Veranstaltung, weshalb hier bis zu 50 Personen ohne Zertifikat teilnehmen können.

Versammlungen / Treffen mit mehr als 30 Personen, in Innenräumen, mit Covid-Zertifikat

Für alle anderen kirchlichen Veranstaltungen (z.B. Pfarreiversammlungen, aber nur in den Kantonen VD, NE und GE) mit mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen müssen Teilnehmer über 16 Jahre ein Covid-Zertifikat vorlegen. Es ist Aufgabe des Veranstalters, die Gültigkeit des Zertifikats zu überprüfen. Verpflegung ist erlaubt.

Versammlungen / Treffen mit weniger als 30 Personen, in Innenräumen, ohne Covid-Zertifikat

Es gelten folgende Massnahmen: Maskenpflicht, Handdesinfektion, 2/3 der Kapazität des Veranstaltungsortes und Kontact-Tracing. Verpflegung ist nur möglich, wenn Plätze zugewiesen sind.

 

Zögern Sie nicht, unsere häufig gestellten Fragen zu konsultieren oder wenden Sie sich an unsere diözesane Zelle COVID-19:

  • Waadt: Michel Racloz: 021 613 23 41
  • Genf: Silvana Bassetti, Mercedes Lopez: 022 319 43 37
  • Freiburg (französisch): Véronique Benz, João Carita: 026 426 34 13
  • Freiburg (deutsch): Marianne Pohl-Henzen: 026 426 34 15
  • Neuenburg: Julia Moreno: 032 720 05 61

 

[1]  Religiöse Feiern werden als /Veranstaltungen/Ereignisse betrachtet. In diesem Sinne sind sie kein «Arbeitsort», sondern ein «Veranstaltungsort“». Für den Zelebranten – und alle anderen Beteiligten – gelten die Regeln, die für eine öffentliche Veranstaltung mit Unterstützung gelten. (E-Mail des BAG an die SBK vom 23.09.2021)

 

(PDF-Version)

 

Nähere Hinweise zur Verwendung des Covid-Zertifikats ab dem 13.09.2021

Im Anschluss an unsere Mitteilung vom 9. September und die Veröffentlichung des neuen Rahmenplans Gesundheit der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) am 10. September möchten wir Sie über die jüngsten Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Gesundheitsmassnahmen informieren, die am Montag, 13. September, in Kraft treten. Die nachstehende Zusammenfassung ist allgemein gehalten, und wir laden Sie ein, unsere häufig gestellten Fragen zu konsultieren, um notwendige Erläuterungen zu den einzelnen Themen zu erhalten.

  • Mehr als 50 Personen, im Innenbereich, mit Covid-Zertifikat:

Für religiöse Veranstaltungen (einschliesslich Beerdigungen, Hochzeiten, Taufen usw.) mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen ist vom 13. September 2021 bis zum 24. Januar 2022 ein Covid-Zertifikat für Teilnehmer über 16 Jahre erforderlich. «Im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte (insbesondere die Gewissens- und Glaubensfreiheit) ist die Ausweitung der Zertifikatspflicht angesichts des derzeitigen starken Anstiegs der Zahl der Krankenhausaufenthalte als verhältnismässige Massnahme anzusehen.»[1] Es liegt in der Verantwortung des Veranstalters (d.h. der Pfarrei), die Gültigkeit der Zertifikate zu überprüfen.

  • Maximal 50 Personen, im Innenbereich, ohne Covid-Zertifikat:

Die Massnahmen beinhalten das Tragen von Masken, die Desinfektion der Hände, 2/3 der Kapazität des Raumes und die Datenerfassung. Zu den 50 Personen gehören alle Kinder und alle Beteiligten (Priester, Messdiener, Organist usw.). Wir möchten Sie daran erinnern, dass auch Personen mit einem Covid-Zertifikat in dieser Feier eine Maske tragen müssen.

  • Empfehlungen

Obwohl wir uns der grossen Schwierigkeiten bewusst sind, die dies mancherorts mit sich bringen kann, bestehen wir darauf, dass in jeder Seelsorgeeinheit beide Möglichkeiten (Feiern mit und Feiern ohne Zertifikat) angeboten werden. Wir empfehlen, dass die Pfarreien in ihrem Mitteilungsblatt, in der Presse (Seite mit dem Gottesdienstplan), auf ihrer Homepage, auf Theodia usw. angeben, für welche Feiern ein Covid-Zertifikat erforderlich ist und für welche nicht. Wir erinnern Sie auch daran, dass es bei einer religiösen Feier nicht möglich ist, von den ersten 50 Teilnehmenden kein Gesundheitszeugnis zu verlangen und es dann ab dem 51. Teilnehmenden zu verlangen (vgl. FAQ: Kann das Covid-Zertifikat nach den ersten 50 Teilnehmenden, die kein Zertifikat brauchen, von weiteren Personen verlangt werden?)

Treffen und Versammlungen im Rahmen der Kirche

  • mehr als 30 Personen, im Innenbereich, mit Covid-Zertifikat:

Bei allen anderen kirchlichen Veranstaltungen (pastorale Treffen, Versammlungen usw.) mit mehr als 30 Personen im Innenbereich müssen Teilnehmer über 16 Jahre ein Covid-Zertifikat vorlegen. Es ist Aufgabe des Veranstalters, die Gültigkeit der Zertifikate zu überprüfen.

  • Bis zu 30 Personen, im Innenbereich, ohne Covid-Zertifikat:

Die Massnahmen beinhalten das Tragen der Maske, die Händedesinfektion, 2/3 der Kapazität des Platzes und die Datenerfassung. Bei jeder Mahlzeit kann die Maske abgenommen werden, solange man sitzt.

Überprüfen der Covid-Zertifikate

Wir sind uns der Schwierigkeiten bewusst, solche Systeme einzurichten, sowohl für die Kontrolle der Covid-Zertifikate als auch für die Erhebung von Daten und die Überwachung der Anzahl von Personen bei Feiern und Veranstaltungen, die nicht der Zertifikatspflicht unterliegen. Die Anwendung zur Überprüfung von Covid-Zertifikaten heisst «COVID Certificate Check». Praktische Informationen finden Sie in unseren FAQ und auch in COVID-Zertifikat: Häufig gestellte Fragen.

Wir möchten Ihnen unsere Wertschätzung für Ihre Unterstützung zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 aussprechen. 

Zögern Sie nicht, unsere häufig gestellten Fragen zu konsultieren oder wenden Sie sich an unsere diözesane Zelle COVID-19:

  • Waadt: Michel Racloz: 021 613 23 41
  • Genf: Silvana Bassetti, Mercedes Lopez: 022 319 43 37
  • Freiburg (französisch): Véronique Benz, João Carita: 026 426 34 13
  • Freiburg (deutsch): Marianne Pohl-Henzen: 026 426 34 15
  • Neuenburg: Julia Moreno: 032 720 05 61

Die Diözesanzelle Covid-19

(PDF-Version der Mitteilung)

[1] Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26); Änderung vom 8. September 2021

COVID: Der Beginn des neuen Pastoraljahres: einige Hinweise

Zu Beginn des neuen Pastoraljahres möchten wir Sie an die geltenden Normen im Kampf gegen Covid-19 erinnern und im Folgenden einige Ihrer Fragen beantworten. Zu den neuen Entwicklungen gehört, dass seit dem 1. September im Kanton Freiburg, seit dem 23. August im Kanton Genf und bis zum 15. September im Kanton Waadt (abhängig von der Umsetzung in den Institutionen) alle Mitarbeitenden von Rettungsdiensten, Krankenhäusern usw. verpflichtet sind, ihr Covid-Zertifikat vorzuweisen. In diesem Sinne erinnern wir uns auch an die Botschaft von Papst Franziskus, der in seinem Aufruf dazu, sich impfen zu lassen, von einem «Akt der Liebe» spricht.

 

Hier sind einige der Fragen, die wir erhalten haben:

 

Ist es immer notwendig, die Bänke zu desinfizieren?

Ja. “Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden.“ (Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Anhang 1, 2.2)

(Siehe FAQ «Müssen wir die Bänke desinfizieren?»)

 

Müssen wir auch Tische, Stühle, Türen usw. nach den Sitzungen desinfizieren?

Ja. (Siehe FAQ «Müssen wir die Bänke desinfizieren?»)

 

Ist das Tragen einer Maske auch für geimpfte Personen obligatorisch?

Ja. (Siehe FAQ «Gibt es Ausnahmen bei der Maskenpflicht?»)

 

Muss der Lektor, Priester oder Diakon eine Maske tragen?

Nein. Findet die Feier im Freien statt, ist das Tragen einer Maske nicht erforderlich. Solange die Feier in geschlossenen Räumen stattfindet, können die Akteure ihre Masken für die Zeit ihres «Auftritts» (Lesung, Predigt, Gesang) abnehmen, wobei jedoch Schutzmassnahmen (z. B. Entfernung oder Schutz der Akteure) einzuhalten sind. Distanz wird empfohlen, ist aber nicht mehr obligatorisch. (Siehe FAQ «Gibt es Ausnahmen bei der Maskenpflicht?»)

 

Was ist mit dem Gesang?

Einzelner Kantor: Der Kantor nimmt während seines Auftritts die Maske ab, trifft aber dennoch angemessene Schutzmassnahmen. Distanz wird empfohlen, ist aber nicht mehr obligatorisch. (Siehe FAQ «Gibt es Ausnahmen bei der Maskenpflicht?»)

Mehrere Sänger/innen oder Chöre: Für Chöre, die in geschlossenen Räumen singen, ist ein Tracing erforderlich (vgl. Art. 20, Buchstabe d). In den Kantonen Freiburg, Genf und Neuenburg müssen Chormitglieder keine Maske mehr tragen und den Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht mehr einhalten (vgl. Art. 20 Buchstabe d, COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 23.6.2021). Im Kanton Waadt ist das Tragen einer Maske für Chorsängerinnen und -sänger weiterhin obligatorisch. (Siehe FAQ «Gibt es Ausnahmen bei der Maskenpflicht?» und «Was ist mit Chören und Singen in der Kirche?»)

Singen in der Gemeinde: Dies ist immer erlaubt, wenn eine Maske getragen wird.

(Siehe FAQ «Gibt es Ausnahmen bei der Maskenpflicht?» und «Was ist mit Chören und Singen in der Kirche?»)

 

Ist das Tragen einer Maske in Sitzungen erforderlich?

Es ist Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wo und wann das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz erforderlich ist.

 

Kann «Der Leib Christi» für jeden Teilnehmer bei der Kommunion wiederholt werden?

Nein. Der Dialog «Der Leib Christi» – «Amen» wird vor der Austeilung der Kommunion gemeinsam gesprochen. (Siehe FAQ «Worauf ist beim Kommunsionsempfang während des Gottesdienstes zu achten?»)

 

Können wir das Covid-19-Zertifikat für den Zugang zu öffentlichen Feiern verlangen?

Nein. Aus Gründen des Schutzes der Grundrechte sollte die Bescheinigung nicht für religiöse Veranstaltungen (einschliesslich Beerdigungen, Hochzeiten usw.) verlangt werden.

 

Kann ich das Covid-19-Zertifikat für den Zugang zu der liturgischen Feier einer Hochzeit verlangen?

Nein (siehe vorherige Frage). Wir erinnern Sie daran, dass bei Hochzeiten, wie bei jeder anderen Feier, die Teilnehmer in der Kirche eine Maske tragen.

 

Ist der Zugang zu Krankenhäusern und Rettungsdiensten von einem Covid-19-Zertifikat abhängig?

In der Diözese ist dieser Zugang derzeit in den Kantonen Genf und bald Freiburg und Waadt an ein Covid-19-Zertifikat gebunden. Wir bitten die Verantwortlichen für die betreffenden Dienste, diese Mitteilung an die Freiwilligen weiterzuleiten.

 

Wie sieht es mit der Rückverfolgung bei religiösen Feiern und Veranstaltungen aus?

In der gesamten Diözese ist das Tracing nicht mehr erforderlich, ausser für Chöre, die in geschlossenen Räumen singen (vgl. Art. 20, Buchstabe d) und ausser bei Veranstaltungen, bei denen der erforderliche Mindestabstand ohne Schutzmassnahmen während länger als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann (vgl. Anhang 1, 1.4). (Siehe FAQ «Muss eine Anwesenheitsliste der Teilnehmer an einer pastoralen Aktivität oder einer Sitzung im Rahmen der Kirche erstellt werden?»)

 

Wir sind Ihnen dankbar für Ihr Engagement bei der Aufrechterhaltung kirchlicher Aktivitäten unter Einhaltung der Gesundheitsstandards. Wir wünschen Ihnen einen guten Start in das neue Pastoraljahr.

 

Zögern Sie nicht, unsere häufig gestellten Fragen (FAQ) zu konsultieren oder unsere Diözesanstellen zu kontaktieren:

  • Waadt : Michel Racloz : 021 613 23 41
  • Genf: Silvana Bassetti, Mercedes Lopez: 022 319 43 37
  • Freiburg (Französisch): Véronique Benz, João Carita: 026 426 34 13
  • Freiburg (Deutsch): Marianne Pohl-Henzen: 026 426 34 15
  • Neuenburg: Julia Moreno: 032 720 05 61

Freiburg, 31. August 2021

Die Diözesanzelle Covid-19

 

„Impfungen sind ein einfaches, aber tiefgreifendes Mittel, um das Gemeinwohl zu fördern und füreinander zu sorgen, insbesondere für die Schwächsten. Ich bitte Gott, dass jeder von uns sein kleines Sandkorn, seine kleine Geste der Liebe beisteuern kann“. Papst Franziskus, 18. August (Video)

 

(PDF-Version)

Sozialwerk

Die Kollekte wird nur im deutschsprachigen Teil des Kantons Freiburg durchgeführt.

Die Kollekte“Sozialwerk“ 2021 ist zur Unterstützung des Ortsrates der Deutschfreiburger Vinzenzkonferenzen bestimmt.

Die Vinzenzgemeinschaft ist eine karitative christliche Vereinigung. Sie wirkt vor Ort und Weltweit. Der Name geht auf den heiligen Vinzenzvon Paul zurück, der sich bereits im 17. Jahrhundert in Frankreich für Arme, Kranke und Notleidende einsetzte.

Die Vinzenzkonferenzen helfen notleidenden, kranken, allein-stehenden Menschen und Familien unabhängig von Geschlecht, Alter, Sprache und Religion. Sie leisten finanzielle Unterstützung. Sie bieten Hilfsdienste an wie Fahrdienste, Begleitung auf Ämter und beim Einkaufen.

Sie machen persönliche Besuche zu Hause, in Alters- und Pflegeheimen und in Spitälern und begleiten Senioren und Behinderte bei Spaziergängen, auf Ausflügen, usw.

In dieser Covid-Krise wenden sich viele Menschen an die Vinzenzkonferenzen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Lockerung der Covid-Massnahmen

Nach der auf der Pressekonferenz des Bundesrates am 23. Juni angekündigten Lockerung der Covid-Massnahmen und nach der Veröffentlichung der Rahmenregeln der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) am 25. Juni möchte die Diözesane Zelle Covid-19 Sie über die sich daraus ergebenden Änderungen für die Diözese informieren. Diese Anpassungen gelten ab Samstag, 26. Juni, und unterliegen weiterhin den kantonalen Einschränkungen (die in Kürze folgen werden). Wir müssen vorsichtig und wachsam bleiben, um die Risiken einer Übertragung des Virus zu begrenzen.

Religiöse Feiern

Religiöse Feiern sind, solange es sich um Sitzplätze handelt (Kommunion ist jedoch erlaubt), bis zu 1000 Personen und maximal 2/3 der Kapazität erlaubt:

  • drinnen : mit Maske und wenn möglich unter Einhaltung des Abstands von 1,5 m
  • draussen : ohne Maske, aber wenn möglich in einem Abstand von 1,5 m

Diese Regeln gelten auch für Taufen, Trauungen, Erstkommunionfeiern, Firmungen, usw.

ACHTUNG: für die anschliessende Familienfeier gilt eine Obergrenze von 30 Personen (drinnen) und 50 Personen (draussen). Findet das Hochzeitsfest in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung statt (z.B. gemieteter Saal eines Restaurants), dürfen maximal 250 Gäste dabei sein, im Freien 500. Es ist nicht zulässig,im Rahmen eines Hochzeitsfests eine Tanzveranstaltung durchzuführen. (siehe FAQ)

Wenn keine Sitzplatzpflicht besteht (z. B. bei einer Prozession), ist die Anzahl der Personen innen auf 250 begrenzt.

Aperitifs (nicht privat) nach den religiösen Feiern

In Innenbereichen gilt : es muss zwischen verschiedenen Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten werden oder es müssen Abschrankungen angebracht werden; es dürfen die Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden; wer nicht sitzt, hat eine Gesichtsmaske zu tragen; pro Gästegruppe sind von einer Person die Kontaktdaten zu erheben. Im Aussenbereich gilt nur : es muss zwischen verschiedenen Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten werden oder es müssen Abschrankungen angebracht werden. (siehe Rahmenregeln der SBK)

Religiöse Veranstaltungen, Arbeitssitzungen, Ministrantenausflüge, usw.

Jede andere religiöse Veranstaltung (d. h. für jedes nicht private Treffen), bei der keine Sitzplätze vorhanden sind, gilt folgendes :

  • drinnen : bis 250 Personen und maximal 2/3 der Kapazität, mit Masken und, wenn möglich, mit 1,5 m Abstand.
  • draussen : bis zu 500 Personen und maximal 2/3 der Kapazität, ohne Maske, aber wenn möglich, mit 1,5 m Abstand

Tanzveranstaltungen sind verboten (siehe Art. 14 Abs. 1 Buchst. C)

Gesang

Chöre, ob professionell oder nicht, dürfen wieder drinnen und draussen auftreten,

  • Für die Kantone Freiburg und Genf müssen die Chorsänger keine Masken mehr tragen und den hygienischen Abstand von 1,5 m einhalten (s. Artikel 20 und Rahmenregeln der SBK).
  • Für die Kantone Waadt und Neuenburg gilt für die Chorsänger immer eine Maskenpflicht.

Für Chöre, die drinnen singen, ist das Kontakt-Tracing/Rückverfolgung erforderlich (siehe Art. 20 Buchst. d)

Die Gottesdienstgemeinschaft darf immer mit Maske singen.

COVID-Zertifikat

Eine religiöse Veranstaltung mit Zertifikats-Zugangsbeschränkung ist nicht vorgesehen.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht wird draussen aufgehoben. Am Arbeitsplatz ist es Sache des Arbeitgebers.

Rückverfolgung.

Eine Rückverfolgung ist nicht mehr erforderlich, außer bei Chören, die in drinnen singen (siehe Art. 20, Buchst. d) und außer bei Veranstaltungen, wenn es während mehr als 15 Minuten zu einer Unterschreitung des erforderlichen Abstands ohne Schutzmassnahmen kommt. (siehe Anhang 1, 1.4)

Ausnahme in Neuenburg, wo für alle Aktivitäten in Innenräumen weiterhin eine Rückverfolgung erforderlich ist.

Zur Erinnerung:

  • Verzichten Sie auf die Teilnahme an Besprechungen, wenn Sie Symptome haben
  • Empfehlung des BAG: Lassen Sie sich testen und Lassen Sie sich impfen !

 

Wir sind dankbar für all Ihr Engagement, dass Sie während all dieser Monate mitgeholfen haben,

die kirchlichen Aktivitäten aufrechtzuerhalten und dabei die Gesundheitsnormen zu respektieren. Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer.

 

Zögern Sie nicht, unsere häufig gestellten Fragen (FAQ)  zu konsultieren oder sich an unsere diözesane Zelle zu wenden :

  • Waadt: Michel Racloz, 021 613 23 41
  • Genf: Silvana Bassetti, Mercedes Lopez, 022 319 43 37
  • Freiburg (deutsch): Marianne Pohl-Henzen, 026 426 34 15
  • Freiburg (französisch): Véronique Benz, João Carita, 026 426 34 13
  • Neuenburg: Julia Moreno, 032 720 05 61

Freiburg, den 25. Juni 2021

Diözesane Zelle Covid-19

 

(PDF-Version)

Mehr Teilnehmer an kirchlichen Aktivitäten

Nach der auf der Pressekonferenz des Bundesrates am 26. Mai angekündigten Lockerung der Covid-Massnahmen möchte die Diözesane Zelle Covid-19 Sie über die sich daraus ergebenden Änderungen für die Diözese informieren. Diese Anwendungen gelten ab dem 31. Mai und unterliegen weiterhin den kantonalen Einschränkungen.

Religiöse Feiern

Die religiösen Feiern sind mit Masken- und Abstandspflicht erlaubt:

– Drinnen: bis zu 100 Personen und bis zur Hälfte der möglichen Sitzplätze (anstatt bisher 50 Personen und nur einem Drittel der möglichen Sitzplätze),

– Draussen: bis zu 300 Personen und maximal die Hälfte der möglichen Plätze (statt bisher 100 Personen und ein Drittel der möglichen Plätze).

In diesen Teilnehmerzahlen sind die Zelebranten und die weiteren Beteiligten an der Organisation der Feier nicht enthalten.

In der Praxis ändert sich für Indoor-Feiern nicht viel, da der Abstand von 1,5 m eingehalten werden muss und nicht mehr als die Hälfte der Raumkapazität genutzt werden darf. Diese Änderung betrifft somit nur grosse Kirchen, die bis zu 100 Personen (und nicht mehr!) aufnehmen können.

Diese Regeln gelten auch für Taufen, Trauungen, Erstkommunionfeiern, Firmungen, usw.

ACHTUNG: für die anschliessende Familienfeier gilt ein Limit von 30 Personen (drinnen) und 50 Personen (draussen). An einem Hochzeitsfest in einem privaten Raum ist kein Schutzkonzept erforderlich. In einem Restaurant oder dem gemieteten Saal eines Restaurants müssen die üblichen Gastronomieregeln eingehalten werden (Vierergruppen, Erhebung der Kontaktdaten, etc.). Ein Bankett ist also noch nicht zulässig. Der Organisator der Veranstaltung muss über ein Schutzkonzept verfügen.

Pastoraltreffen, Arbeitssitzungen

Bei allen Veranstaltungen, die nicht privat sind (Arbeitstreffen, inkl. Pfarreiversammlungen, Ministrantenausflüge, Seelsorgeteamtreffen, Führungen usw.), beträgt die maximale Teilnehmerzahl drinnen und draussen jetzt 50 statt 15 Personen. Maskenpflicht und Abstand müssen weiterhin eingehalten werden. Zudem muss ein Schutzkonzept erarbeitet werden.

Gesang

Chöre, ob professionell oder nicht, dürfen im Freien mit maximal 50 Personen auftreten, mit 1,5 m Mindestabstand zwischen den Chorleuten ODER Maskenobligatorium. Chöre sind im Innenbereich nicht erlaubt.

Zur Erinnerung, sowohl im Innen- als auch im Aussenbereich: Die Pfarrgemeinde darf singen (in einem Abstand von 1,5 m und mit Maske), ebenso ein professioneller Solist (in einem Abstand von 5 m).. Für den Kanton Genf ist das Singen der Pfarrgemeinde wieder erlaubt.

Rückverfolgung, usw.

Bezüglich Rückverfolgung, oder auch bezüglich der Frage, ob Prozessionen an Fronleichnam möglich sind, sowie weiterer Fragen, warten wir noch auf die Antwort der Schweizer Bischofskonferenz.

Zur Erinnerung: Die sanitären Massnahmen bleiben gleich:

– Desinfektion der Hände

– Maskenpflicht ab dem Alter von 12 Jahren;

– Abstände beachten

– Verzichten Sie auf die Teilnahme an Besprechungen, wenn Sie Symptome haben

– Empfehlung: Lassen Sie sich testen

Wir danken Ihnen nochmals für Ihre Bemühungen und werden uns mit weiteren Informationen an Sie wenden.

Zögern Sie nicht, unsere häufig gestellten Fragen (FAQ)  zu konsultieren oder sich an unsere diözesane Zelle zu wenden :

  • Waadt: Michel Racloz, 021 613 23 41
  • Genf: Silvana Bassetti, Mercedes Lopez, 022 319 43 37
  • Freiburg (deutsch): Marianne Pohl-Henzen, 026 426 34 15
  • Freiburg (französisch): Véronique Benz, João Carita, 026 426 34 13
  • Neuenburg: Julia Moreno, 032 720 05 61

Freiburg, den 28. Mai 2021

Diözesane Zelle Covid-19

(PDF-Version)

Gebetsmarathon

Während des Monats Mai sind die Gläubigen auf der ganzen Welt zu einem Rosenkranz-Gebetsmarathon für ein Ende der Pandemie eingeladen. Papst Franziskus selbst hat diese Initiative eines «Gebetsmarathons» zum Thema «Die Gemeinde aber betete inständig für ihn zu Gott» (Apostel 12,5) ins Leben gerufen, wie es in der Pressemitteilung des Päpstlichen Rats zur Förderung der Neuevangelisierung heisst.

In unserer Diözese :

Der Kanton Freiburg ruft die Gläubigen auf, sich dieser Bewegung anzuschließen. Info

Papst eröffnet Gebetsmarathon für ein Ende der Pandemie

Eröffnung des Jahres der Familien

Am Freitag, 19. März, dem Fest des heiligen Josef, dem Schutzpatron der Familien, eröffnet Papst Franziskus das „Jahr der Familie Amoris Laetitia“. Bischof Charles Morerod wird auch eine Botschaft an die Gläubigen richten.

Fünf Jahre nach der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens Amoris Laetitia über die Schönheit und Freude der familiären Liebe beginnt die Kirche das „Jahr der Familie Amoris Laetitia„, das am 26. Juni 2022 anlässlich des 10. Weltfamilientreffens in Rom mit dem Heiligen Vater enden wird.

Dieses „Jahr der Familien“ wird durch verschiedene Initiativen der französischsprachigen Familienpastoral in unserer Diözese gekennzeichnet sein: Treffen mit Eltern von Teenagern, mit Getrennten und Geschiedenen, ein Familienfest, ein Grosselterntag, eine generationenübergreifende Katechese usw.

Auch in der Bistumsregion Deutschfreiburg wird man sich mit «Amoris Laetitia» auseinandersetzen: Es wird Angebote geben, die sich speziell an Familien richten. Auch wird das Thema in die nächsten gemeinsamen Weiterbildungstage aller deutschsprachigen Hauptamtlichen einfliessen.

Diese Initiativen sollen auf die aktuellen Bedürfnisse der Ehepaare und Familien hören, um sie in der unersetzlichen Rolle, die sie in der Gesellschaft und in der Kirche spielen, zu begleiten und mit ihnen die Freude der Liebe, die im Evangelium offenbart wird, zu bezeugen.

Freiburg, den 18. März 2021

Kommunikationsstelle der Diözese

(PDF-Version)