Sexueller Missbrauch in der Seelsorge: wie handeln?

Erinnerung

Der Diözesanbischof weist darauf hin, dass jede Art von sexuellem Missbrauch dringend angezeigt werden muss.

In solchen Situationen stehen Ihnen verschiedene Verbände zur Verfügung:

  • LIMITA (Unterstützung, Prävention, Beratung)
  • SAPEC (Unterstützung von Missbrauchten im kirchlichen Umfeld)
  • FORIO (Beratung, Diagnostik und Therapie für Menschen Präferenzbesonderheiten – Pädophilie)
  • und andere, siehe Liste der Verbände

Verjährter Missbrauch im kirchlichen Umfeld

Ist der Fall von sexuellem Missbrauch verjährt, werden Sie gebeten, Kontakt aufzunehmen mit der

  • diözesanen Kommission «Sexuelle Übergriffe im kirchlichen Umfeld» (CASCE): 079 387 21 82 (Mitarbeiterin) / casce@diocese-lgf.ch

ODER

  • der neutralen Kommission für Anhörung, Vermittlung, Schlichtung, und Wiedergutmachung (CECAR) : 077 409 42 62

Diese zwei Kommissionen, intern und extern, sind Organe, die Unterstützung bieten und ein offenes Ohr haben; sie leisten ebenfalls Hilfestellung, um auf Wunsch des Opfers bei der Kommission Genugtuung der katholischen Kirche der Schweiz einen Antrag zu stellen. Die Beiträge, die vom Opfer erhoben werden können, berechnen sich unter Verwendung der vom Staat festgelegten Sätze unter ähnlichen Umständen.

Die nachstehende Erklärung gibt einen Anhaltspunkt, es ist jedoch angebracht, jeden Fall der Justiz des jeweiligen Staates oder Kantons zu unterbreiten, wenn es darum geht, die Verjährung zu bestätigen.

Die Volksinitiative «Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern», eingereicht vom Initiativkomitee und Verein Marche Blanche, wurde 2008 angenommen. Wir erinnern also daran, dass jeglicher Missbrauch (nach Definition des Art. 101 siehe unten), der an einem Kind unter 12 Jahren nach dem 30. November 1996 verübt wurde, nicht verjährt ist.

Art. 101 Abs. 1e und 3, Abs. 3: Keine Verjährung tritt ein für: e.: sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. Ziff. 3: Abs. 1 Bst. e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

Die Politik, gemäss der unverzüglich der staatlichen Justiz noch vor Berichterstattung an die kirchliche Justiz zu leisten ist, ist relativ neu (2016). In einigen Fällen dürfte dieser Ablauf nicht berücksichtigt worden sein … Wir bitten Sie, uns darüber in Kenntnis zu setzen!

Dem Bischof und seinem Team sind nicht alle Dossiers im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch in der Diözese bekannt, weder die im Laufe der ganzen Geschichte noch jene in jüngster Zeit. Wie mancherorts üblich, wurde das, was zu einem bestimmten Zeitpunkt gesagt wurde oder was bekannt war, nicht notwendigerweise weitergeleitet oder offengelegt. Wenn wir unsere Archive (über die ganze Diözese verteilt) bestmöglich auf den neusten Stand bringen wollen, sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen. Nur so können wir uns über die Fakten informieren bzw. sie uns in Erinnerung rufen. Wo Sie davon ausgehen, etwas Bestimmtes sei dem Bistum bekannt, ist dies nicht zwingend der Fall … Danke für Ihre Mithilfe!